Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
(Änderungen)
Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.
Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.
Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach lit. b in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach Litera b, in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149734
Alte Dokumentnummer
N9198514455L