Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 50/2000Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
(Änderungen)
Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.
Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2000,)
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40006506