Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
01.09.1985 bis 01.07.2001 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 2101.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001danach: BGBl. III Nr. 265/2001

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch 21

(Unterzeichnung - Vorbehalte)

  1. Litera a
    Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,
  2. Litera i
    indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,
    1. Sub-Litera, i, i
      indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
    iii) indem er ihm beitritt.
  3. Litera b
    Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
  4. Litera c
    Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmelde-Rechtsträger die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat oder wenn er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.
  5. Litera d
    Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149736

Alte Dokumentnummer

N9198514457L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A21/NOR12149736