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Art. 21

Fassungen
ab 02.07.2001 — BGBl. III Nr. 265/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 2101.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

02.07.2001BGBl. III Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL römisch 21

Depositar

Litera a Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.

Litera b Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

Litera c Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend

  1. Litera i
    von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;
  2. Sub-Litera, i, i
    von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. iii
    vom Beginn des in Artikel römisch siebzehn Litera a, genannten Sechzigtagezeitraums;
  4. Sub-Litera, i, v
    vom In-Kraft-Treten des Übereinkommens;
  5. Litera v
    von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel römisch siebzehn Litera d,;
  6. Sub-Litera, v, i
    von der Ernennung des geschäftsführenden Sekretärs nach Artikel römisch zehn Litera a,;
  7. vii
    von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von ihrem In-Kraft-Treten;
  8. viii
    von jeder Austrittsnotifikation;
  9. Sub-Litera, i, x
    von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel römisch dreizehn Litera b,, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;
  10. Litera x
    von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.

Litera d Sogleich nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. *)

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

______________________

*) Mitgliedstaaten der EUTELSAT: Belgien, Dänemark, Deutschland (Bundesrepublik), Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Irland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027354

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A21/NOR40027354