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Art. 20

Fassungen
ab 02.07.2001 — BGBl. III Nr. 265/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 2001.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

02.07.2001BGBl. III Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL römisch zwanzig

Verschiedenes

Litera a Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.

Litera b Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

Litera c Im Einklang mit Entschließung 1721 (römisch sechzehn) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch dem Unternehmen Eutelsat S.A. übersandt.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A20/NOR40027353