Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
ARTIKEL XXARTIKEL römisch zwanzig
Verschiedenes
a)Litera a Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.
b)Litera b Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Ansichten der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, sowie mit anderen internationalen Organisationen zusammen.
c)Litera c Im Einklang mit Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch dem Unternehmen Eutelsat S.A. übersandt.Im Einklang mit Entschließung 1721 (römisch sechzehn) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch dem Unternehmen Eutelsat S.A. übersandt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40027353