Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
ANLAGE A
Übergangsbestimmungen
1 Kontinuität der Tätigkeiten
Jede von der EUTELSAT geschlossene Übereinkunft, die zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht auf Grund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder außer Kraft gesetzt wird. Jeder von der EUTELSAT gefasste Beschluss, der zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht geändert oder außer Kraft gesetzt wird.
Hat zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. ein Organ der EUTELSAT eine Maßnahme, die dieses Organ treffen darf oder muss, begonnen, aber nicht abgeschlossen, so tritt der geschäftsführende Sekretär oder der Generaldirektor des Unternehmens Eutelsat S.A. im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im Einklang mit den zwischen der EUTELSAT und dem Unternehmen Eutelsat S.A. getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses dieser Maßnahme an die Stelle dieses Organs.
2 Übertragungsverfahren
EUTELSAT schließt mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. eine Übertragungsvereinbarung (die „Übertragungsvereinbarung“) über die Übertragung eines Teils oder aller ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich ihrer Tätigkeit (wie in der Übertragungsvereinbarung näher erläutert) auf das Unternehmen Eutelsat S.A. (die „Übertragung“).
Die Übertragung umfasst die gesamte Übertragung aller Rechte, Ansprüche, Interessen und Vergünstigungen sowie aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den damit übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, und die damit übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stellen einen umfassenden und autonomen Tätigkeitsbereich dar. Diese Übertragung hat dieselbe Auswirkung wie die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen einer Ausgliederung („Trennung“) gemäß Artikel 382 et seq. des französischen Gesetzes Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 bezüglich Wirtschaftsunternehmen, mit Ausnahme davon, dass keine der Verpflichtungen und Formalitäten, die den Übertragenden (société apporteuse) gemäß diesem Gesetz gewöhnlich binden, auf die EUTELSAT Anwendung finden.
Insbesondere und ungeachtet des Obigen erfolgt die Übertragung erga omnes ab dem in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, ohne dass sie der Unterrichtung oder der Zustimmung oder Genehmigung irgendeiner Person bedarf, einschließlich jeder Person, der gegenüber diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bestehen. Die Übertragung erfolgt in der gleichen Weise mit Hinblick auf jede Person, mit der die EUTELSAT eine Vereinbarung mit intuitu personae Charakter geschlossen hat.
3 Geschäftsführung
Im Hinblick auf den obigen Absatz 2 c) hat das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT das Recht, in das Unternehmen Eutelsat S.A. übernommen zu werden, und Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, genießen vom Tag ihrer Übernahme an Anstellungsbedingungen, die, sofern dies mit französischem Recht vereinbar ist, mindestens denen gleichwertig sind, die sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt ihrer Übernahme genossen haben.
Im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Leistungen gemäß den Regeln des EUTELSAT Pensionsplans erhalten, werden diese Leistungen weiterhin gemäß aller einschlägigen Bestimmungen dieser Regeln, die zum Zeitpunkt der Übernahme in Kraft waren, gezahlt.
Im Hinblick auf Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche auf Leistungen gemäß den Regeln des EUTELSAT Pensionsplans erworben haben, werden angemessene Vereinbarungen getroffen, um diese Ansprüche zu sichern.
Nach Abschnitt 1 dieser Anlage werden die geltenden Anstellungsbedingungen für das Personal weiterhin angewandt, bis das Unternehmen Eutelsat S.A. neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat.
Der Generaldirektor der EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors des Unternehmens Eutelsat S.A. und des ersten geschäftsführenden Sekretärs deren Aufgaben wahr.
4 Übertragung der Aufgaben der EUTELSAT auf das Unternehmen Eutelsat S.A. und den geschäftsführenden Sekretär
Am Tag der Gründung des Unternehmens Eutelsat S.A. und der Errichtung des Sekretariats setzt der Generaldirektor der EUTELSAT alle Beteiligten hiervon in Kenntnis.
Der Generaldirektor der EUTELSAT, in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der EUTELSAT, ergreift alle Maßnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller Rechte und Pflichten, welche EUTELSAT erworben hat, auf das Unternehmen Eutelsat S.A. und den geschäftsführenden Sekretär.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40027355