Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über sichere Container
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1987Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Beachte
Abs.: 1: Verfassungsbestimmung
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Anerkennung der Zulassung
Die entsprechend diesem Übereinkommen unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese wird von den anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich angesehen wie eine von ihnen erteilte Zulassung.
Eine Vertragspartei darf weder andere bautechnische Sicherheitsvorschriften noch andere bautechnische Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die dieses Übereinkommen gilt; jedoch schließt keine Bestimmung dieses Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die zusätzliche bautechnische Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen vorschreiben, für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sind oder für besondere Bauteile für Container zur Beförderung von flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem Luftweg befördert werden. Der Begriff „gefährliche Güter'' ist im Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.
Schlagworte
Sicherheitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2008
Dokumentnummer
NOR12150796
Alte Dokumentnummer
N9198711253X