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§ 4 KHVG 1987

Fassungen
01.08.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199431.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 401.08.198731.12.1993 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 296/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Bestimmungen der im Paragraph 9, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung (VAG) angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Artikel 3, 4 und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,, beigefügten Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien zu wahren.

  1. Absatz 2,Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Versicherungsvertragsgesetz 1958 angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die für die vom Versicherer getragene Gefahr erheblich sind, soweit dies mit einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten vereinbar ist,
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der für die Einstufung nach dem Tarif maßgebenden Voraussetzungen,
    4. Ziffer 4
      Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung und Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen und dem Versicherer vorzubehalten sowie die Verfügung über die Ansprüche vor ihrer Feststellung zu verhindern.
  2. Absatz 3,Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150931

Alte Dokumentnummer

N9198717747R