Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Bestimmungen der im § 9 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG) angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Art. 3, 4 und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 236/1972, beigefügten Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien zu wahren.Paragraph 4, (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Bestimmungen der im Paragraph 9, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung (VAG) angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Artikel 3, 4 und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,, beigefügten Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien zu wahren.
(2)Absatz 2,Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden:
die im Versicherungsvertragsgesetz 1958 angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,
die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die für die vom Versicherer getragene Gefahr erheblich sind, soweit dies mit einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten vereinbar ist,
die Erfüllung der für die Einstufung nach dem Tarif maßgebenden Voraussetzungen,
Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung und Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen und dem Versicherer vorzubehalten sowie die Verfügung über die Ansprüche vor ihrer Feststellung zu verhindern.
(3)Absatz 3,Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.
Dokumentnummer
NOR12150931
Alte Dokumentnummer
N9198717747R