Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsschutz muß Personenschäden und Sachschäden umfassen.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsschutz muß sich auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Vertragsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Art. 1 der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet eines Vertragsstaates mindestens bis zur Versicherungssumme gemäß § 7 zu gewährleisten.Der Versicherungsschutz muß sich auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Vertragsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Artikel eins, der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 177 vom 5. Juli 1991, Seite 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet eines Vertragsstaates mindestens bis zur Versicherungssumme gemäß Paragraph 7, zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Ansprüche Familienangehöriger von Personen, die für einen Schaden ersatzpflichtig sind, auf Ersatz von Personenschäden dürfen nicht ausgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.
(5)Absatz 5,Soweit die Deckung nach Abs. 1 bis 4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung einer gesonderten Prämie abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Gebiet von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.Soweit die Deckung nach Absatz eins bis 4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung einer gesonderten Prämie abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Gebiet von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(6)Absatz 6,Der Versicherungsschutz darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem geschädigten Dritten nicht ausgeschlossen werden, wenn
das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde,
der Lenker nicht kraftfahrrechtlich berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken,
das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.
(7)Absatz 7,Abs. 6 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweitAbsatz 6, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit
eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht,eine Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht,
es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12153395
Alte Dokumentnummer
N9199224648J