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§ 4 KHVG 1987

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199431.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 401.08.198731.12.1993 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsschutz muß Personenschäden und Sachschäden umfassen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsschutz muß sich auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Vertragsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Artikel eins, der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 177 vom 5. Juli 1991, Seite 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet eines Vertragsstaates mindestens bis zur Versicherungssumme gemäß Paragraph 7, zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche Familienangehöriger von Personen, die für einen Schaden ersatzpflichtig sind, auf Ersatz von Personenschäden dürfen nicht ausgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.
  5. Absatz 5,Soweit die Deckung nach Absatz eins bis 4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung einer gesonderten Prämie abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Gebiet von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsschutz darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem geschädigten Dritten nicht ausgeschlossen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Lenker nicht kraftfahrrechtlich berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.
  7. Absatz 7,Absatz 6, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit
    1. Ziffer eins
      eine Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht,
    2. Ziffer 2
      es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153395

Alte Dokumentnummer

N9199224648J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/296/P4/NOR12153395