Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Tarif
Versicherungssummen
§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:Paragraph 7, (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling,
für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,
für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling.
(2)Absatz 2,Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Absatz eins, Ziffer eins und bei mehr als 19 Personen Ziffer 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.
(4)Absatz 4,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter Paragraph 16, Absatz eins, GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling,
für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120 000 S.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Abs. 4 Z 4.Die in Absatz eins, angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4,
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Absatz eins bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.
Dokumentnummer
NOR12150934
Alte Dokumentnummer
N9198717750R