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§ 7 KHVG 1987

Fassungen
01.08.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199431.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 701.08.198731.12.1993 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 296/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch drei. Abschnitt

Tarif

Versicherungssummen

Paragraph 7, (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

  1. Ziffer eins
    für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling,
  2. Ziffer 2
    für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,
  3. Ziffer 3
    für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling.
  1. Absatz 2,Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Absatz eins, Ziffer eins und bei mehr als 19 Personen Ziffer 3, anzuwenden.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.
  3. Absatz 4,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter Paragraph 16, Absatz eins, GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling,
    4. Ziffer 4
      für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120 000 S.
  4. Absatz 5,Die in Absatz eins, angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4,
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Absatz eins bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 427/1989

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150934

Alte Dokumentnummer

N9198717750R