Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Tarif
Versicherungssummen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,
für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Absatz 2, oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,
für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 6 Millionen Schilling.
(2)Absatz 2,Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Absatz eins, Ziffer eins und bei mehr als 19 Personen Ziffer 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.
(4)Absatz 4,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter Paragraph 16, Absatz eins, GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 12 Millionen Schilling,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120 000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.Die in Absatz eins, angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120 000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Absatz eins bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Sitzplatz, Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12153398
Alte Dokumentnummer
N9199224651J