Rechtstracker.at

§ 7 KHVG 1987

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199431.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 701.08.198731.12.1993 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch drei. Abschnitt

Tarif

Versicherungssummen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Absatz 2, oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 6 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Absatz eins, Ziffer eins und bei mehr als 19 Personen Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.
  4. Absatz 4,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter Paragraph 16, Absatz eins, GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 12 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120 000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Absatz eins bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.

Schlagworte

Sitzplatz, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153398

Alte Dokumentnummer

N9199224651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/296/P7/NOR12153398