Rechtstracker.at

§ 12 KHVG 1987

Fassungen
01.08.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199431.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 1201.08.198731.12.1993 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 296/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Unternehmenstarif

Paragraph 12, (1) Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß Paragraph 8, vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.

  1. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (Paragraph 9,) vorsehen, soweit dies durch die vom Versicherer getragene Gefahr gerechtfertigt ist und dazu dient, die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien auszugleichen. Die Schadenersatzbeiträge können betraglich oder im Verhältnis zur Prämie festgesetzt werden. Schadenersatzbeiträge dürfen nicht nach regionalen oder altersmäßigen Merkmalen festgesetzt werden.
  2. Absatz 3,Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise),
    2. Ziffer 2
      der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),
    3. Ziffer 3
      eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen).
  3. Absatz 4,Neben den gemäß Paragraph 8, vorgesehenen Merkmalen können die Versicherungsunternehmen weitere Unterscheidungsmerkmale für die Prämienbemessung vorsehen, die wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes sachlich begründet sind. Das Interesse an einem wirksamen Schutz aller Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Prämie nach dem Schadenverlauf zu bemessen ist (Paragraph 10, Absatz 2,), dürfen im Unternehmenstarif keine Unterscheidungsmerkmale nach dem Schadenverlauf vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150939

Alte Dokumentnummer

N9198717755R