Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Unternehmenstarif
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß Paragraph 8, vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9) in festen Beträgen oder im Verhältnis zur Prämie festsetzen.Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (Paragraph 9,) in festen Beträgen oder im Verhältnis zur Prämie festsetzen.
(3)Absatz 3,Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden:
die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise),
der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),
eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen).
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12153399
Alte Dokumentnummer
N9199224652J