Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anwendung, Auflegung und Vorlage des Unternehmenstarifs
§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht.Paragraph 13, (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben ihren geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 115 Abs. 1 VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (Paragraph 115, Absatz eins, VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die neuen Unternehmenstarife und die Änderungen von Unternehmenstarifen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12150940
Alte Dokumentnummer
N9198717756R