Rechtstracker.at

§ 13 KHVG 1987

Fassungen
05.12.1992 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1305.12.199231.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 1301.08.198704.12.1992 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anwendung, Auflegung und Vorlage des Unternehmenstarifs

Paragraph 13, (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht. Der erste Unternehmenstarif nach Erteilung der Konzession darf auch ab einem anderen Zeitpunkt angewendet werden.

  1. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben ihren geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
  2. Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (Paragraph 115, Absatz eins, VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Neue Unternehmenstarife und Änderungen von Unternehmenstarifen sind von den Versicherungsunternehmen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem sie angewendet werden sollen, möglichst gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Schlagworte

Kundmachung

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153400

Alte Dokumentnummer

N9199224653J