Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anwendung, Auflegung und Vorlage des Unternehmenstarifs
§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht. Der erste Unternehmenstarif nach Erteilung der Konzession darf auch ab einem anderen Zeitpunkt angewendet werden.Paragraph 13, (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht. Der erste Unternehmenstarif nach Erteilung der Konzession darf auch ab einem anderen Zeitpunkt angewendet werden.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben ihren geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 115 Abs. 1 VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (Paragraph 115, Absatz eins, VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Neue Unternehmenstarife und Änderungen von Unternehmenstarifen sind von den Versicherungsunternehmen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem sie angewendet werden sollen, möglichst gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12153400
Alte Dokumentnummer
N9199224653J