Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag
Laufzeit; Kündigung
§ 17. (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Fällt der Versicherungsbeginn nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Zeitraum abgeschlossen.Paragraph 17, (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Fällt der Versicherungsbeginn nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Zeitraum abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf.
Dokumentnummer
NOR12150944
Alte Dokumentnummer
N9198717760R