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§ 17 KHVG 1987

Fassungen
01.08.1987 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1705.12.199231.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 1701.08.198704.12.1992 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 296/1987

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch vier. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag

Laufzeit; Kündigung

Paragraph 17, (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Fällt der Versicherungsbeginn nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Zeitraum abgeschlossen.

  1. Absatz 2,Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150944

Alte Dokumentnummer

N9198717760R