Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Laufzeit
§ 17. (1) Der Versicherungsvertrag darf nicht mit einer längeren Laufzeit als nach den folgenden Bestimmungen vereinbart werden:Paragraph 17, (1) Der Versicherungsvertrag darf nicht mit einer längeren Laufzeit als nach den folgenden Bestimmungen vereinbart werden:
wenn der Vertrag mit einem Monatsersten, 0 Uhr, beginnt, bis zum Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt,
wenn der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt beginnt, bis zum nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.
(2)Absatz 2,Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so endet der Vertrag,
wenn er mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
wenn er zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
Dokumentnummer
NOR12153402
Alte Dokumentnummer
N9199224655J