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§ 17 KHVG 1987

Fassungen
05.12.1992 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1705.12.199231.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
§ 1701.08.198704.12.1992 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch vier. Abschnitt

Laufzeit

Paragraph 17, (1) Der Versicherungsvertrag darf nicht mit einer längeren Laufzeit als nach den folgenden Bestimmungen vereinbart werden:

  1. Ziffer eins
    wenn der Vertrag mit einem Monatsersten, 0 Uhr, beginnt, bis zum Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt,
  2. Ziffer 2
    wenn der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt beginnt, bis zum nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.
  1. Absatz 2,Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so endet der Vertrag,
    1. Ziffer eins
      wenn er mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
    2. Ziffer 2
      wenn er zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.
  2. Absatz 3,Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153402

Alte Dokumentnummer

N9199224655J