Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft.Paragraph 33, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Der V. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.Der römisch fünf. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.
Dokumentnummer
NOR12150960
Alte Dokumentnummer
N9198717776R