Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft.Paragraph 33, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Der V. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.Der römisch fünf. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.
(4)Absatz 4,Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, die §§ 4 bis 7, § 12 Abs. 2, die §§ 15 und 18 und die §§ 21 bis 21c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft. Die §§ 12 Abs. 4 und 14 in der bis dahin geltenden Fassung treten gleichzeitig außer Kraft. § 13 Abs. 1 und 4 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund der im ersten Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im ersten Satz angeführten Zeitpunkt in Kraft treten.Die Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins,, die Paragraphen 4 bis 7, Paragraph 12, Absatz 2,, die Paragraphen 15 und 18 und die Paragraphen 21 bis 21 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz 4 und 14 in der bis dahin geltenden Fassung treten gleichzeitig außer Kraft. Paragraph 13, Absatz eins und 4 und Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1992, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund der im ersten Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1992, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im ersten Satz angeführten Zeitpunkt in Kraft treten.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12153408
Alte Dokumentnummer
N9199224661J