Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ASOR-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1987Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abschnitt 8
Behördenzuständigkeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 11, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwache sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe habenAn der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter und der Zollwache sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben
die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
NOR12150985
alte Dokumentnummer
N9198717803R