Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASOR-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abschnitt 8
Behördenzuständigkeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 11, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde,
im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion,
in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe habenAn der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann haben die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, StVO 1960) mitzuwirken. Diese Organe haben
die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie des ASOR nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen und
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217638