Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1988Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Schadenfreiheit
§ 2. (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist.Paragraph 2, (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist.
(2)Absatz 2,Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach § 15 Abs. 1 AKHB 1988 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des § 1 Abs. 2 nach der Prämienstufe 9 zu berechnen war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Paragraph 15, Absatz eins, AKHB 1988 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, nach der Prämienstufe 9 zu berechnen war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
Dokumentnummer
NOR12150989
Alte Dokumentnummer
N9198717807R