Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.03.1993 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 206.03.199331.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
§ 201.03.198805.03.1993 BGBl. Nr. 108/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Schadenfreiheit

Paragraph 2, (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist.

  1. Absatz 2,Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraums fällige Prämie im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.

Gesetzesnummer

10011670

Dokumentnummer

NOR12153706

Alte Dokumentnummer

N9199326696J