Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Schadenfreiheit
§ 2. (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist.Paragraph 2, (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist.
(2)Absatz 2,Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach § 3 Abs. 2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraums fällige Prämie im Sinn des § 1 Abs. 2 nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraums fällige Prämie im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
Dokumentnummer
NOR12153706
Alte Dokumentnummer
N9199326696J