Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1988Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Berichtigung der Einstufung
§ 4. (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß § 3 berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.Paragraph 4, (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß Paragraph 3, berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.
(2)Absatz 2,Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1988, die Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz AKHB 1988, die Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12150991
Alte Dokumentnummer
N9198717809R