Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.03.1993 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 406.03.199331.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
§ 401.03.198805.03.1993 BGBl. Nr. 108/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Berichtigung der Einstufung

Paragraph 4, (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß Paragraph 3, berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.

  1. Absatz 2,Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, die Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.

Gesetzesnummer

10011670

Dokumentnummer

NOR12153709

Alte Dokumentnummer

N9199326699J