Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Berichtigung der Einstufung
§ 4. (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß § 3 berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.Paragraph 4, (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß Paragraph 3, berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.
(2)Absatz 2,Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 letzter Satz, die Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, die Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12153709
Alte Dokumentnummer
N9199326699J