Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1987 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 301.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 220/1987

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken ist unter den dort festgelegten Bedingungen, sofern sie nicht schon durch Paragraph 2, dieser Verordnung ausgenommen sind, bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit gestattet, wenn unbeschadet der Absatz 3 und 4 die jeweiligen Vorschriften für

  1. Ziffer eins
    die Verpackung,
  2. Ziffer 2
    die Zusammenpackung,
  3. Ziffer 3
    die Kennzeichnung der Versandstücke,
  4. Ziffer 4
    die Zusammenladung und
  5. Ziffer 5
    das Beförderungspapier (Rn. 2002 ADR)
eingehalten werden.
Die sonstigen Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR und die Vorschriften des römisch drei. bis römisch sechs. Abschnittes des GGSt finden auf die Beförderung von Kleinmengen gemäß dem Anhang 2 dieser Verordnung keine Anwendung. Die Paragraphen 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Absatz eins, zweiter und dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier gemäß Absatz eins, (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) hat der Absender die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen in den Anhängen dieser Verordnung festgelegt sind.

Darüber hinaus hat der Absender folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen.''

  1. Absatz 3,Das Mitführen des Beförderungspapieres nach Absatz eins, kann entfallen:
    1. Litera a
      bei der Beförderung jener gefährlicher Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
    2. Litera b
      bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt Paragraph 5, Absatz 2, dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
  2. Absatz 4,Für folgende Stoffe der Klasse 8 sind bei Überschreitung der nachstehend angeführten Mengen je Beförderungseinheit auch die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge (Rn. 10 500 ADR) einzuhalten:

  1. Stoffe der Z 1b, 5b, 23b, 31b, 32b, 41b, 62b,

     52c und 53c ............................................ 100 kg,

  2. flüssige Stoffe der Z 42b und 61b ......................  100 l,

  3. flüssige Stoffe der Z 61c  .............................  500 l.

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12151011

Alte Dokumentnummer

N9198722080S