Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.03.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 301.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,

Text

Paragraph 3, (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, die nicht schon durch Paragraph 2, dieser Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die jeweiligen Vorschriften für

  1. Ziffer eins
    die Verpackung,
  2. Ziffer 2
    die Zusammenpackung,
  3. Ziffer 3
    die Kennzeichnung der Versandstücke,
  4. Ziffer 4
    die Zusammenladung,
  5. Ziffer 5
    das Beförderungspapier (Rn. 2002 (3) ADR) und
  6. Ziffer 6
    die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den Paragraphen 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Absatz eins, zweiter und dritter Satz GGSt,
unter den im Anhang 2 genannten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und der Abschnitte römisch drei bis römisch sechs des GGSt ausgenommen.
  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier gemäß Absatz eins, (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im Beförderungspapier nicht eine Angabe nach Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende Angabe anzubringen: ,Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen'.
  2. Absatz 3,Das Beförderungspapier gem. Absatz eins, muß nicht mitgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      bei der Beförderung jener gefährlichen Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
    2. Ziffer 2
      bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt Paragraph 5, Absatz 2, dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12152022

Alte Dokumentnummer

N9199010716L