Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der gemäß § 2 Abs. 1 GGSt inAusnahmen vom Anwendungsbereich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GGSt in
Betracht kommenden Vorschriften
§ 2. Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, Stoffe der Klasse 4.1, Z 1 ADR auch in loser Schüttung, ist unter den dort festgelegten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des GGSt und von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR ausgenommen. Paragraph 2, Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer eins, ADR auch in loser Schüttung, ist unter den dort festgelegten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei bis römisch sechs des GGSt und von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12151010
Alte Dokumentnummer
N9198722079S