Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,
Text
§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, die nicht schon durch § 2 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die jeweiligen Vorschriften fürParagraph 3, (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, die nicht schon durch Paragraph 2, dieser Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die jeweiligen Vorschriften für
die Kennzeichnung der Versandstücke,
das Beförderungspapier (Rn. 2002 (3) ADR) und
die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt,die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den Paragraphen 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Absatz eins, zweiter und dritter Satz GGSt,
unter den im Anhang 2 genannten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und der Abschnitte III bis VI des GGSt ausgenommen.unter den im Anhang 2 genannten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und der Abschnitte römisch drei bis römisch sechs des GGSt ausgenommen.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im Beförderungspapier nicht eine Angabe nach Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende Angabe anzubringen: ,Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen'.Im Beförderungspapier gemäß Absatz eins, (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im Beförderungspapier nicht eine Angabe nach Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende Angabe anzubringen: ,Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen'.
(3)Absatz 3,Das Beförderungspapier gem. Abs. 1 muß nicht mitgeführt werden:Das Beförderungspapier gem. Absatz eins, muß nicht mitgeführt werden:
bei der Beförderung jener gefährlichen Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt Paragraph 5, Absatz 2, dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12152022
Alte Dokumentnummer
N9199010716L