Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,
Text
Vorschriften für bestimmte Versandstücke und Verpackungen für
Stoffe der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2, Z 14 ADR sind jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.Paragraph 4, (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2, Ziffer 14, ADR sind jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2)Absatz 2,Für die Beförderung von Versandstücken mit einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die Z 12, 13 oder unter den jeweiligen Buchstaben a) oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.Für die Beförderung von Versandstücken mit einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die Ziffer 12, 13, oder unter den jeweiligen Buchstaben a) oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
Dokumentnummer
NOR12152024
Alte Dokumentnummer
N9199010717L