Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.03.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 401.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,

Text

Vorschriften für bestimmte Versandstücke und Verpackungen für

Stoffe der Klassen 2 und 3

Paragraph 4, (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2, Ziffer 14, ADR sind jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.

  1. Absatz 2,Für die Beförderung von Versandstücken mit einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die Ziffer 12, 13, oder unter den jeweiligen Buchstaben a) oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12152024

Alte Dokumentnummer

N9199010717L