Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,
Text
§ 5. (1) Die Angabe der Massen (kg) bezieht sich, sofern es sich nicht um eine Beförderung in Anwendung der Rn. 10 011 ADR oder von Stoffen der Klasse 2 handelt, auf die Nettomassen der gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Die Angabe der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen, bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.Paragraph 5, (1) Die Angabe der Massen (kg) bezieht sich, sofern es sich nicht um eine Beförderung in Anwendung der Rn. 10 011 ADR oder von Stoffen der Klasse 2 handelt, auf die Nettomassen der gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Die Angabe der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen, bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.
(2)Absatz 2,Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, so ist die höchste zulässige Menge jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, sofern sie nicht nach Rn. 10 011 ADR zu bestimmen ist, auf folgende Weise zu bestimmen:
Stoffe und Gegenstände derselben Klasse, für die dieselben Höchstmengen vorgeschrieben sind, dürfen zusammen diese Höchstmenge nicht überschreiten.
Stoffe und Gegenstände mit unterschiedlichen Höchstmengen oder verschiedener Klassen dürfen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote und der jeweiligen Höchstmenge zusammen die Bruttomasse von 1 000 kg nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12152026
Alte Dokumentnummer
N9199010718L