Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1987 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
Anl. 101.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 220/1987

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

                                                           Anhang 1

                                                          ----------

   Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 2 dieser Verordnung

                             KLASSE  1a

                  Explosive Stoffe und Gegenstände

Ungereinigte leere Verpackungen nach Rn. 2101 Z 15 ...   unbegrenzt.

KLASSE 1b

Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände

Keine Ausnahmen.

KLASSE 1c

Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter

Sicherheitszündhölzer der Ziffer eins a, ....................... 100 kg.

KLASSE 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Die in Rn. 2201 a ADR angeführten Ausnahmen.

KLASSE 3

Entzündbare flüssige Stoffe

  1. Ziffer eins
    Die in Rn. 2301 a ADR angeführten Ausnahmen.

  2. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,

     BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit

     a) 24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer

        Masse an Alkohol .............................         500 l,

     b) 24% bis 70% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer

        Masse an Alkohol in Verpackungen, bei

        zusammengesetzten Verpackungen in

        Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l

        nicht übersteigt .............................    unbegrenzt,

     c) über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an

        Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten

        Verpackungen in Innenverpackungen, deren

        Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt .........       3 000 l.

  3. Ungereinigte leere Verpackungen, in denen

     Stoffe, die in Z 2 zur Klasse 3 dieses Anhanges

     genannt sind, befördert wurden ..................    unbegrenzt.

                             KLASSE 4.1

                      Entzündbare feste Stoffe

  1. Die in Rn. 2401 a ADR angeführten Ausnahmen.

  2. Stoffe der Z 1 ..................................    unbegrenzt.

KLASSE 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

Die in Rn. 2431 a ADR angeführten Ausnahmen.

KLASSE 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Die in Rn. 2471 a ADR angeführten Ausnahmen.

KLASSE 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Die in Rn. 2501 a ADR angeführten Ausnahmen.

KLASSE 5.2

Organische Peroxide

  1. Stoffe der Z 8 b in Mengen von höchstens

     100 g je Verpackung .............................      3 000 kg.

  2. Stoffe der Z 35 .................................           1 l.

                             KLASSE 6.1

                           Giftige Stoffe

  Die in Rn. 2601 a ADR angeführten Ausnahmen.

                             KLASSE 6.2

          Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe

Stalldünger der Z 9 ..................................    unbegrenzt.

KLASSE 7

Radioaktive Stoffe

Keine Ausnahmen; siehe jedoch Paragraph 7, dieser Verordnung.

KLASSE 8

Ätzende Stoffe

Die in Rn. 2801 a ADR angeführten Ausnahmen.

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12151017

Alte Dokumentnummer

N9198722086S