Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anhang 1
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Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 2 dieser Verordnung
KLASSE 1a
Explosive Stoffe und Gegenstände
Ungereinigte leere Verpackungen nach Rn. 2101 Z 15 ... unbegrenzt.
KLASSE 1b
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Keine Ausnahmen.
KLASSE 1c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Sicherheitszündhölzer der Z 1a ....................... 100 kg.Sicherheitszündhölzer der Ziffer eins a, ....................... 100 kg.
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Die in Rn. 2201 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Die in Rn. 2301 a ADR angeführten Ausnahmen.
2. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit
a) 24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
Masse an Alkohol ............................. 500 l,
b) 24% bis 70% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
Masse an Alkohol in Verpackungen, bei
zusammengesetzten Verpackungen in
Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ............................. unbegrenzt,
c) über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an
Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt ......... 3 000 l.
3. Ungereinigte leere Verpackungen, in denen
Stoffe, die in Z 2 zur Klasse 3 dieses Anhanges
genannt sind, befördert wurden .................. unbegrenzt.
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
1. Die in Rn. 2401 a ADR angeführten Ausnahmen.
2. Stoffe der Z 1 .................................. unbegrenzt.
KLASSE 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
Die in Rn. 2431 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Die in Rn. 2471 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Die in Rn. 2501 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
1. Stoffe der Z 8 b in Mengen von höchstens
100 g je Verpackung ............................. 3 000 kg.
2. Stoffe der Z 35 ................................. 1 l.
KLASSE 6.1
Giftige Stoffe
Die in Rn. 2601 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 6.2
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
Stalldünger der Z 9 .................................. unbegrenzt.
KLASSE 7
Radioaktive Stoffe
Keine Ausnahmen; siehe jedoch § 7 dieser Verordnung.Keine Ausnahmen; siehe jedoch Paragraph 7, dieser Verordnung.
KLASSE 8
Ätzende Stoffe
Die in Rn. 2801 a ADR angeführten Ausnahmen.