Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,
Text
Anhang 1
----------
Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. § 2 dieser Verordnung Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. Paragraph 2, dieser Verordnung
Zusätzlich zu den in Rn. 10 010 ADR angeführten Ausnahmen
KLASSE 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 51 ........... unbegrenzt
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
1. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung mit
a) mehr als 24% bis einschließlich 75% (Grenzwerte
inbegriffen) ihrer Masse an Alkohol ............ 500 l
b) mehr als 24% bis einschließlich 70% (Grenzwerte
inbegriffen) ihrer Masse an Alkohol in
Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen
in Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ................................ unbegrenzt
c) mehr als 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse
an Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt............. 3 000 l
2. Ungereinigte leere Verpackungen, in denen Stoffe der
Z 1 befördert wurden ............................... unbegrenzt
KLASSE 4.1
< Entzündbare feste Stoffe
1. Stoffe der Z 1a) .................................. unbegrenzt
2. Stoffe der Z 13a) ................................. 100 kg
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
1. Stoffe der Z 8b) in Mengen von höchstens 100 g je
Verpackung .......................................... 3 000 kg
2. Stoffe der Z 35 ..................................... 1 l
KLASSE 6.2
Ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe
Stalldünger der Z 9 ................................... unbegrenzt