Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
28.03.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
Anl. 101.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,

Text

                                                           Anhang 1

                                                          ----------

Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. Paragraph 2, dieser Verordnung

Zusätzlich zu den in Rn. 10 010 ADR angeführten Ausnahmen

KLASSE 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 51 ........... unbegrenzt

                              KLASSE 3

                   Entzündbare flüssige Stoffe

  1. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975,

     BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung mit

     a) mehr als 24% bis einschließlich 75% (Grenzwerte

        inbegriffen) ihrer Masse an Alkohol ............      500 l

     b) mehr als 24% bis einschließlich 70% (Grenzwerte

        inbegriffen) ihrer Masse an Alkohol in

        Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen

        in Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l

        nicht übersteigt ................................ unbegrenzt

     c) mehr als 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse

        an Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten

        Verpackungen in Innenverpackungen, deren

        Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt.............   3 000 l

  2. Ungereinigte leere Verpackungen, in denen Stoffe der

     Z 1 befördert wurden ............................... unbegrenzt

                             KLASSE 4.1

<                   Entzündbare feste Stoffe

  1. Stoffe der Z 1a) .................................. unbegrenzt

  2. Stoffe der Z 13a) .................................     100 kg

                             KLASSE 5.2

                       Organische Peroxide

1. Stoffe der Z 8b) in Mengen von höchstens 100 g je

    Verpackung ..........................................   3 000 kg

2. Stoffe der Z 35 .....................................       1 l

                             KLASSE 6.2

       Ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe

Stalldünger der Z 9 ................................... unbegrenzt

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12152034

Alte Dokumentnummer

N9199010722L