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Anhang 2
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Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. § 3 dieserHöchstmengen der gefährlichen Güter gem. Paragraph 3, dieser
Verordnung
Zusätzlich zu den in Rn. 10 011 ADR angeführten Ausnahmen
KLASSE 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Stoffe der Z 4 Nr. 0241 und der Z 40 Nr. 0332 .... 50 kgStoffe der Ziffer 4, Nr. 0241 und der Ziffer 40, Nr. 0332 .... 50 kg
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
1. Gase, die unter die jeweilige lit. a) fallen,
ausgenommen Z 10 und 11 .......................... 1 000 l
2. Gase, die unter die jeweilige lit. at) fallen,
ausgenommen Z 10, 11 und ausgenommen
Chlorkohlenoxid (Phosgen) der Ziffer 3 at) und
Fluor der Ziffer 1 at) ........................... 100 l
3. Gase, die unter die jeweilige lit. bt) fallen,
ausgenommen Z 10 und 11 .......................... 50 l
4. Gase, die unter die jeweilige lit. ct) fallen,
ausgenommen Z 10 und 11 .......................... 20 l
5. Gase, die unter die jeweilige lit. b) und c)
fallen, ausgenommen Z 10 und 11, sowie alle Gase
der Z 12 und 13 .................................. 300 l
6. Druckgaspackungen der Z 10 lit. a) und b) 1.
sowie Kartuschen der Z 11 lit. a) (keine
Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) .... 2 000 kg
7. Druckgaspackungen der Z 10 lit. at) und bt) 1.
sowie Kartuschen der Z 11 lit. at) (keine
Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) .... 1 200 kg
8. Druckgaspackungen der Z 10 lit. b) 2., bt) 2.,
c) und ct) sowie Kartuschen der Z 11 lit. b),
bt), c) und ct) (Kennzeichnung mit Gefahrzettel
nach Muster 3) ................................... 500 kg
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41 mit den
Einschränkungen gemäß § 4 Abs. 2 .................. unbegrenzt
2. Stoffe der Z 1a), 2a), 2b), 4a), 4b), 5a),
6a), 6b) und 7b) ............................... 400 l
3. Äthanol (Äthylalkohol) der Z 3b) und seine
wässerigen Lösungen mit mehr als 70% Alkohol,
Propanol-2 (Isopropylalkohol) der Z 3b) sowie
Stoffe der Z 31c), 32c) und 34c) ............... 1 000 l
4. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden
Fassung mit
a) mehr als 70% bis einschließlich 75% ihrer
Masse an Alkohol in Verpackungen, bei
zusammengesetzten Verpackungen in
Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ............................... unbegrenzt
(diese Verpackungen unterliegen nicht den
Verpackungsvorschriften der gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften),
b) mehr als 24% bis einschließlich 75%
(Grenzwerte inbegriffen) ihrer Masse an
Alkohol, in Verpackungen mit einem
Fassungsraum bis zu je 500 l ................... 3 000 l
(Verpackungen, die nicht den gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen, dürfen für Beförderungen dieser
Stoffe bis zum 30. April 1990 verwendet werden,
wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht wird,
daß sie in gleicher Beschaffenheit schon vor
dem 1. Jänner 1987 verwendet wurden und
gefährliche Beschädigungen bei üblicher
Verwendung nicht bekannt geworden sind).
5. Alle anderen Stoffe der Z 3b) sowie Stoffe der
Z 5b), 5c) und 33c) ............................ 800 l
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
1. Stoffe der Z 13a) ................................ unbegrenzt
2. Schwefel der Z 2a) und Naphthalin der Z 11b) ..... 500 kg
KLASSE 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 14 und 15 ... unbegrenzt
2. Stoffe der Z 1 .................................... 5 kg
3. Stoffe der Z 2 bis 4 .............................. 20 kg
KLASSE 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 11 ............. unbegrenzt
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 99 .......... unbegrenzt
2. Stoffe der Z 45, 46a), 47a) und 47b) .............. 5 kg
3. Stoffe der Z 1 bis 22, 30, 31, 35 und 40 .......... 60 kg
KLASSE 6.1
Giftige Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91 sowie
gebeiztes Saatgut der Z 89c) ...................... unbegrenzt
2. Trichloräthylen, Perchloräthylen und 1,1,1 -
Trichloräthan der Z 15c)........................... 200 l
KLASSE 6.2
Ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe
1. Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen der
Z 12 .............................................. unbegrenzt
2. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
Stoffe der Z 8b) und ansteckungsgefährliche
animalische Stoffe ................................ 300 kg
KLASSE 8
Ätzende Stoffe
1. Stoffe der Z 1b), 5b), 23b), 31b), 32b),
62b), 52c) und 53c) mit Kennzeichnung und
Bezettelung der Fahrzeuge nach Rn. 10 500 ADR ..... 500 kg
2. Stoffe der Z 41b) mit Kennzeichnung und
Bezettelung der Fahrzeuge nach Rn. 10 500 ADR ..... 1 000 kg
3. Flüssige Stoffe der Z 42b) und 61b) ............... 100 l
mit Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge
nach Rn. 10 500 ADR ............................... 1 000 l
4. Flüssige Stoffe der Z 61c) ........................ 500 l
mit Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge
nach Rn. 10 500 ADR ............................... 1 000 l
5. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71 .......... unbegrenzt
Stoffe gemäß dem Anhang zur GGTFV 1988
1. Ungereinigte leere Verpackungen (Tanks) gemäß
dem Anhang zur Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung
1988 (GGTFV 1988), BGBl. Nr. 449/1987, in der
jeweils geltenden Fassung ......................... unbegrenzt
2. Stoffe gemäß dem Anhang zur
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV
1988), BGBl. Nr. 449/1987, in der jeweils
geltenden Fassung ................................. 1 000 l