Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.07.1987 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 228.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
Anl. 201.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 220/1987

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

                                                           Anhang 2

                                                          ----------

     Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 3 Abs. 1 dieser

                             Verordnung

                             KLASSE 1a

                  Explosive Stoffe und Gegenstände

  1. Die Stoffe und Gegenstände der Z 12a und 14c ....         50 kg.

  2. Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser

     Klasse ..........................................          5 kg.

                             KLASSE 1b

             Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände

  1. Stoffe und Gegenstände der Z 1c .................         50 kg.

  2. Munition der Z 2b und 4 .........................        100 kg.

  3. Stoffe und Gegenstände der Z 5a und 5b  .........     200 Stück.

  4. Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser

     Klasse ..........................................         20 kg.

                             KLASSE 1c

           Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter

  1. Sicherheitszündhölzer der Z 1a ..................    unbegrenzt.

  2. Zündschnüre der Z 3 .............................        100 kg.

  3. Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser

     Klasse ..........................................         20 kg.

                              KLASSE 2

       Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

  1. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter

     die jeweilige lit. a fallen, ausgenommen Z 10

     und 11 ..........................................       1 000 l.

  2. Chlorkohlenoxid (Phosgen) der Ziffer 3 at und

     Fluor der Ziffer 1 at ...........................          50 kg

                                                         Bruttomasse.

  3. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter

     die jeweilige lit. at fallen, ausgenommen Z 10,

     11 und ausgenommen Chlorkohlenoxid (Phosgen)

     der Ziffer 3 at und Fluor der Ziffer 1 at .......         100 l.

  4. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter

     die jeweilige lit. bt fallen, ausgenommen Z 10

     und 11 ..........................................          50 l.

  5. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter

     die jeweilige lit. ct fallen, ausgenommen Z 10

     und 11 ..........................................          20 l.

  6. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter

     die jeweiligen lit. b und c fallen, ausgenommen

     Z 10 und 11, sowie alle Gase der Z 12 und 13 ....         300 l.

  7. Druckgaspackungen der Z 10 lit. a und bl sowie

     Kartuschen der Z 11 lit. a (keine Kennzeichnung

     mit Gefahrzettel nach Muster 3) .................       2 000 kg

                                                         Bruttomasse.

  8. Druckgaspackungen der Z 10 lit. at und bt 1

     sowie Kartuschen der Z 11 lit. at (keine

     Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) ...       1 200 kg

                                                         Bruttomasse.

  9. Druckgaspackungen der Z 10 lit. b2, bt2, c und

     ct sowie Kartuschen der Z 11 lit. b, bt, c und

     ct (Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach

     Muster 3) .......................................         500 kg

                                                         Bruttomasse.

                              KLASSE 3

                     Entzündbare flüssige Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41 ........    unbegrenzt.

  2. Stoffe der Z 12 und 13 und die unter die

     jeweilige lit. a fallenden Stoffe der Z 11 und

     14 bis 26 .......................................          5 kg.

  3. Die unter die jeweilige lit. b fallenden Stoffe

     der Z 11 und 14 bis 26 ..........................        100 kg.

  4. Stoffe der Z 4a und 4b mit mehr als 15%

     Nitrozellulose sowie Stoffe der Z 1a, 2a,

     2b, 5a, 6a und 6b ...............................         400 l.

  5. Äthanol (Äthylalkohol) und seine wässerigen

     Lösungen mit mehr als 70% Alkohol der Z 3b,

     Propanol-2 (Isopropylalkohol) der Z 3b sowie

     Stoffe der Z 31c, 32c und 34c ...................       1 000 l.

  6. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,

     BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit

     a) über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an

        Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten

        Verpackungen in Innenverpackungen, deren

        Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt .........     unbegrenzt

        (diese Verpackungen unterliegen nicht den

        Verpackungsvorschriften der gemäß § 2 Abs. 1

        GGSt in Betracht kommenden Vorschriften),

     b) 24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer

        Masse an Alkohol, in Verpackungen mit einem

        Fassungsraum bis zu je 500 l .................        3 000 l

        (Verpackungen, die nicht den gemäß § 2 Abs. 1

        GGSt in Betracht kommenden Vorschriften

        entsprechen, dürfen für Beförderungen dieser

        Stoffe bis zum 30. April 1990 verwendet

        werden, wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht

        wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit schon

        mindestens 6 Monate vor Inkrafttreten dieser

        Verordnung verwendet wurden und gefährliche

        Beschädigungen bei üblicher Verwendung nicht

        bekanntgeworden sind).

  7. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ...............         800 l.

                             KLASSE 4.1

                      Entzündbare feste Stoffe

  1. Stoffe der Z 9 und 10 ...........................    unbegrenzt.

  2. Schwefel der Z 2a und Naphthalin der Z 11b ......        500 kg.

  3. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ...............         50 kg.

                             KLASSE 4.2

                      Selbstentzündliche Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 14 und 15 .    unbegrenzt.

  2. Stoffe der Z 1 ..................................          5 kg.

  3. Stoffe der Z 2 bis 4 ............................         20 kg.

  4. Stoffe der Z 5 bis 13 ...........................        333 kg.

                             KLASSE 4.3

  Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 6 .........    unbegrenzt.

  2. Calciumcarbid der Z 2a sowie Calciumsilicid und

     Calciummangansilicid der Z 2d ...................        250 kg.

  3. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ...............         20 kg.

                             KLASSE 5.1

               Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 11 ........    unbegrenzt.

  2. Stoffe der Z 2 ..................................         50 kg.

  3. Stoffe der Z 1, 3 und 10 ........................        100 kg.

  4. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ...............        500 kg.

                             KLASSE 5.2

                         Organische Peroxide

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 99 ........    unbegrenzt.

  2. Stoffe der Z 45, 46a, 47a und 47b ...............          5 kg.

  3. Stoffe der Z 1 bis 22, 30, 31, 35 und 40 ........         60 kg.

                             KLASSE 6.1

                           Giftige Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91 sowie

     gebeiztes Saatgut der Z 89c .....................    unbegrenzt.

  2. Trichloräthylen, Perchloräthylen und

     1,1,1-Trichloräthan der Z 15c ...................         200 l.

  3. Alle übrigen Stoffe, die in der Stoffaufzählung

     des ADR unter die jeweilige lit. c fallen .......        100 kg.

  4. Alle Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR

     unter die jeweilige lit. b fallen ...............         50 kg.

  5. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen

     die Stoffe der Z 1 und 2 ........................          5 kg.

                             KLASSE 6.2

          Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe

  1. Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen der

     Z 12 ............................................    unbegrenzt.

  2. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen

     Stoffe der Z 8b und ansteckungsgefährliche

     animalische Stoffe ..............................        300 kg.

                              KLASSE 7

                         Radioaktive Stoffe

  Keine Ausnahmen; siehe jedoch § 7 dieser Verordnung.

                              KLASSE 8

                           Ätzende Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71 und

     Natriumsulfid der Z 45b  ........................    unbegrenzt.

  2. Stoffe der Z 41b ................................      1 000 kg.

  3. Flüssige Stoffe der Z 42b, 61b und 61c .......          1 000 l.

  4. Stoffe der Z 1a, 2a, 6, 8b, 21a, 22b,

     24, 25, 26a, 36a, 37a, 44a und 53b .........              20 kg.

  5. Alle anderen Stoffe, die in der Stoffaufzählung

     des ADR unter die jeweilige lit. c fallen, und

     Stoffe der Z 1b, 5b, 23b, 31b, 32b und 62b               500 kg.

  6. Alle anderen Stoffe, die in der Stoffaufzählung

     des ADR unter die jeweiligen lit. a oder b fallen        100 kg.

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12151018

Alte Dokumentnummer

N9198722087S