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Anhang 2
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Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Verordnung
KLASSE 1a
Explosive Stoffe und Gegenstände
1. Die Stoffe und Gegenstände der Z 12a und 14c .... 50 kg.
2. Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser
Klasse .......................................... 5 kg.
KLASSE 1b
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
1. Stoffe und Gegenstände der Z 1c ................. 50 kg.
2. Munition der Z 2b und 4 ......................... 100 kg.
3. Stoffe und Gegenstände der Z 5a und 5b ......... 200 Stück.
4. Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser
Klasse .......................................... 20 kg.
KLASSE 1c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
1. Sicherheitszündhölzer der Z 1a .................. unbegrenzt.
2. Zündschnüre der Z 3 ............................. 100 kg.
3. Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser
Klasse .......................................... 20 kg.
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
1. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
die jeweilige lit. a fallen, ausgenommen Z 10
und 11 .......................................... 1 000 l.
2. Chlorkohlenoxid (Phosgen) der Ziffer 3 at und
Fluor der Ziffer 1 at ........................... 50 kg
Bruttomasse.
3. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
die jeweilige lit. at fallen, ausgenommen Z 10,
11 und ausgenommen Chlorkohlenoxid (Phosgen)
der Ziffer 3 at und Fluor der Ziffer 1 at ....... 100 l.
4. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
die jeweilige lit. bt fallen, ausgenommen Z 10
und 11 .......................................... 50 l.
5. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
die jeweilige lit. ct fallen, ausgenommen Z 10
und 11 .......................................... 20 l.
6. Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
die jeweiligen lit. b und c fallen, ausgenommen
Z 10 und 11, sowie alle Gase der Z 12 und 13 .... 300 l.
7. Druckgaspackungen der Z 10 lit. a und bl sowie
Kartuschen der Z 11 lit. a (keine Kennzeichnung
mit Gefahrzettel nach Muster 3) ................. 2 000 kg
Bruttomasse.
8. Druckgaspackungen der Z 10 lit. at und bt 1
sowie Kartuschen der Z 11 lit. at (keine
Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) ... 1 200 kg
Bruttomasse.
9. Druckgaspackungen der Z 10 lit. b2, bt2, c und
ct sowie Kartuschen der Z 11 lit. b, bt, c und
ct (Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach
Muster 3) ....................................... 500 kg
Bruttomasse.
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41 ........ unbegrenzt.
2. Stoffe der Z 12 und 13 und die unter die
jeweilige lit. a fallenden Stoffe der Z 11 und
14 bis 26 ....................................... 5 kg.
3. Die unter die jeweilige lit. b fallenden Stoffe
der Z 11 und 14 bis 26 .......................... 100 kg.
4. Stoffe der Z 4a und 4b mit mehr als 15%
Nitrozellulose sowie Stoffe der Z 1a, 2a,
2b, 5a, 6a und 6b ............................... 400 l.
5. Äthanol (Äthylalkohol) und seine wässerigen
Lösungen mit mehr als 70% Alkohol der Z 3b,
Propanol-2 (Isopropylalkohol) der Z 3b sowie
Stoffe der Z 31c, 32c und 34c ................... 1 000 l.
6. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit
a) über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an
Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt ......... unbegrenzt
(diese Verpackungen unterliegen nicht den
Verpackungsvorschriften der gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften),
b) 24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
Masse an Alkohol, in Verpackungen mit einem
Fassungsraum bis zu je 500 l ................. 3 000 l
(Verpackungen, die nicht den gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen, dürfen für Beförderungen dieser
Stoffe bis zum 30. April 1990 verwendet
werden, wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht
wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit schon
mindestens 6 Monate vor Inkrafttreten dieser
Verordnung verwendet wurden und gefährliche
Beschädigungen bei üblicher Verwendung nicht
bekanntgeworden sind).
7. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 800 l.
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
1. Stoffe der Z 9 und 10 ........................... unbegrenzt.
2. Schwefel der Z 2a und Naphthalin der Z 11b ...... 500 kg.
3. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 50 kg.
KLASSE 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 14 und 15 . unbegrenzt.
2. Stoffe der Z 1 .................................. 5 kg.
3. Stoffe der Z 2 bis 4 ............................ 20 kg.
4. Stoffe der Z 5 bis 13 ........................... 333 kg.
KLASSE 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 6 ......... unbegrenzt.
2. Calciumcarbid der Z 2a sowie Calciumsilicid und
Calciummangansilicid der Z 2d ................... 250 kg.
3. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 20 kg.
KLASSE 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 11 ........ unbegrenzt.
2. Stoffe der Z 2 .................................. 50 kg.
3. Stoffe der Z 1, 3 und 10 ........................ 100 kg.
4. Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 500 kg.
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 99 ........ unbegrenzt.
2. Stoffe der Z 45, 46a, 47a und 47b ............... 5 kg.
3. Stoffe der Z 1 bis 22, 30, 31, 35 und 40 ........ 60 kg.
KLASSE 6.1
Giftige Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91 sowie
gebeiztes Saatgut der Z 89c ..................... unbegrenzt.
2. Trichloräthylen, Perchloräthylen und
1,1,1-Trichloräthan der Z 15c ................... 200 l.
3. Alle übrigen Stoffe, die in der Stoffaufzählung
des ADR unter die jeweilige lit. c fallen ....... 100 kg.
4. Alle Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR
unter die jeweilige lit. b fallen ............... 50 kg.
5. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
die Stoffe der Z 1 und 2 ........................ 5 kg.
KLASSE 6.2
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
1. Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen der
Z 12 ............................................ unbegrenzt.
2. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
Stoffe der Z 8b und ansteckungsgefährliche
animalische Stoffe .............................. 300 kg.
KLASSE 7
Radioaktive Stoffe
Keine Ausnahmen; siehe jedoch § 7 dieser Verordnung.
KLASSE 8
Ätzende Stoffe
1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71 und
Natriumsulfid der Z 45b ........................ unbegrenzt.
2. Stoffe der Z 41b ................................ 1 000 kg.
3. Flüssige Stoffe der Z 42b, 61b und 61c ....... 1 000 l.
4. Stoffe der Z 1a, 2a, 6, 8b, 21a, 22b,
24, 25, 26a, 36a, 37a, 44a und 53b ......... 20 kg.
5. Alle anderen Stoffe, die in der Stoffaufzählung
des ADR unter die jeweilige lit. c fallen, und
Stoffe der Z 1b, 5b, 23b, 31b, 32b und 62b 500 kg.
6. Alle anderen Stoffe, die in der Stoffaufzählung
des ADR unter die jeweiligen lit. a oder b fallen 100 kg.