Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
28.03.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 228.03.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
Anl. 201.07.198727.03.1990 BGBl. Nr. 220/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinmengenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1990,

Text

Anhang 2

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Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. Paragraph 3, dieser

Verordnung

Zusätzlich zu den in Rn. 10 011 ADR angeführten Ausnahmen

KLASSE 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

  1. Ziffer eins
    Stoffe der Ziffer 4, Nr. 0241 und der Ziffer 40, Nr. 0332 .... 50 kg

KLASSE 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

  1. Gase, die unter die jeweilige lit. a) fallen,

     ausgenommen Z 10 und 11 ..........................     1 000 l

  2. Gase, die unter die jeweilige lit. at) fallen,

     ausgenommen Z 10, 11 und ausgenommen

     Chlorkohlenoxid (Phosgen) der Ziffer 3 at) und

     Fluor der Ziffer 1 at) ...........................       100 l

  3. Gase, die unter die jeweilige lit. bt) fallen,

     ausgenommen Z 10 und 11 ..........................        50 l

  4. Gase, die unter die jeweilige lit. ct) fallen,

     ausgenommen Z 10 und 11 ..........................        20 l

  5. Gase, die unter die jeweilige lit. b) und c)

     fallen, ausgenommen Z 10 und 11, sowie alle Gase

     der Z 12 und 13 ..................................       300 l

  6. Druckgaspackungen der Z 10 lit. a) und b) 1.

     sowie Kartuschen der Z 11 lit. a) (keine

     Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) ....     2 000 kg

  7. Druckgaspackungen der Z 10 lit. at) und bt) 1.

     sowie Kartuschen der Z 11 lit. at) (keine

     Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) ....     1 200 kg

  8. Druckgaspackungen der Z 10 lit. b) 2., bt) 2.,

     c) und ct) sowie Kartuschen der Z 11 lit. b),

     bt), c) und ct) (Kennzeichnung mit Gefahrzettel

     nach Muster 3) ...................................       500 kg

                              KLASSE 3

                   Entzündbare flüssige Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41 mit den

     Einschränkungen gemäß § 4 Abs. 2 ..................  unbegrenzt

  2. Stoffe der Z 1a), 2a), 2b), 4a), 4b), 5a),

     6a), 6b) und 7b) ...............................      400 l

  3. Äthanol (Äthylalkohol) der Z 3b) und seine

     wässerigen Lösungen mit mehr als 70% Alkohol,

     Propanol-2 (Isopropylalkohol) der Z 3b) sowie

     Stoffe der Z 31c), 32c) und 34c) ...............    1 000 l

  4. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes

     1975, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden

     Fassung mit

     a) mehr als 70% bis einschließlich 75% ihrer

        Masse an Alkohol in Verpackungen, bei

        zusammengesetzten Verpackungen in

        Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l

        nicht übersteigt ...............................  unbegrenzt

        (diese Verpackungen unterliegen nicht den

        Verpackungsvorschriften der gemäß § 2 Abs. 1

        GGSt in Betracht kommenden Vorschriften),

     b) mehr als 24% bis einschließlich 75%

        (Grenzwerte inbegriffen) ihrer Masse an

        Alkohol, in Verpackungen mit einem

        Fassungsraum bis zu je 500 l ...................    3 000 l

        (Verpackungen, die nicht den gemäß § 2 Abs. 1

        GGSt in Betracht kommenden Vorschriften

        entsprechen, dürfen für Beförderungen dieser

        Stoffe bis zum 30. April 1990 verwendet werden,

        wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht wird,

        daß sie in gleicher Beschaffenheit schon vor

        dem 1. Jänner 1987 verwendet wurden und

        gefährliche Beschädigungen bei üblicher

        Verwendung nicht bekannt geworden sind).

  5. Alle anderen Stoffe der Z 3b) sowie Stoffe der

     Z 5b), 5c) und 33c) ............................      800 l

                             KLASSE 4.1

                    Entzündbare feste Stoffe

  1. Stoffe der Z 13a) ................................  unbegrenzt

  2. Schwefel der Z 2a) und Naphthalin der Z 11b) .....      500 kg

                             KLASSE 4.2

                    Selbstentzündliche Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 14 und 15 ...  unbegrenzt

  2. Stoffe der Z 1 ....................................        5 kg

  3. Stoffe der Z 2 bis 4 ..............................       20 kg

                             KLASSE 5.1

             Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

  Ungereinigte leere Verpackungen der Z 11 .............  unbegrenzt

                             KLASSE 5.2

                       Organische Peroxide

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 99 ..........  unbegrenzt

  2. Stoffe der Z 45, 46a), 47a) und 47b) ..............        5 kg

  3. Stoffe der Z 1 bis 22, 30, 31, 35 und 40 ..........       60 kg

                             KLASSE 6.1

                         Giftige Stoffe

  1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91 sowie

     gebeiztes Saatgut der Z 89c) ......................  unbegrenzt

  2. Trichloräthylen, Perchloräthylen und 1,1,1 -

     Trichloräthan der Z 15c)...........................      200 l

                             KLASSE 6.2

         Ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe

  1. Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen der

     Z 12 ..............................................  unbegrenzt

  2. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen

     Stoffe der Z 8b) und ansteckungsgefährliche

     animalische Stoffe ................................      300 kg

                              KLASSE 8

                         Ätzende Stoffe

  1. Stoffe der Z 1b), 5b), 23b), 31b), 32b),

     62b), 52c) und 53c) mit Kennzeichnung und

     Bezettelung der Fahrzeuge nach Rn. 10 500 ADR .....      500 kg

  2. Stoffe der Z 41b) mit Kennzeichnung und

     Bezettelung der Fahrzeuge nach Rn. 10 500 ADR .....    1 000 kg

  3. Flüssige Stoffe der Z 42b) und 61b) ...............      100 l

     mit Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge

     nach Rn. 10 500 ADR ...............................    1 000 l

  4. Flüssige Stoffe der Z 61c) ........................      500 l

     mit Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge

     nach Rn. 10 500 ADR ...............................    1 000 l

  5. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71 ..........  unbegrenzt

              Stoffe gemäß dem Anhang zur GGTFV 1988

  1. Ungereinigte leere Verpackungen (Tanks) gemäß

     dem Anhang zur Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung

     1988 (GGTFV 1988), BGBl. Nr. 449/1987, in der

     jeweils geltenden Fassung .........................  unbegrenzt

  2. Stoffe gemäß dem Anhang zur

     Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV

     1988), BGBl. Nr. 449/1987, in der jeweils

     geltenden Fassung .................................   1 000 l

Gesetzesnummer

10011675

Dokumentnummer

NOR12152036

Alte Dokumentnummer

N9199010723L