Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten
gefährlichen Stoffen in Tanks
§ 4. (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X vorangestellt haben (wie X 423), dürfen die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten, aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks. Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.Paragraph 4, (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben römisch zehn vorangestellt haben (wie römisch zehn 423), dürfen die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten, aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks. Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.
(2)Absatz 2,Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, vor und hinter der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR zu fahren. Wird die Beförderungseinheit nach GGSt und ADR nur durch ein einziges Begleitfahrzeug gesichert, hat dieses hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
(3)Absatz 3,An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
(4)Absatz 4,Der Lenker der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs. 1 die Lenker der Begleitfahrzeuge von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.Der Lenker der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung gemäß Absatz eins, die Lenker der Begleitfahrzeuge von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12151022
Alte Dokumentnummer
N9198722091S