Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1987 bis 12.01.1990 — BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.01.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 401.07.198712.01.1990 BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßentunnelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 270/1987

Außerkrafttretensdatum

12.01.1990

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten

gefährlichen Stoffen in Tanks

Paragraph 4, (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben römisch zehn vorangestellt haben (wie römisch zehn 423), dürfen die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten, aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks. Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

  1. Absatz 2,Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, vor und hinter der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR zu fahren. Wird die Beförderungseinheit nach GGSt und ADR nur durch ein einziges Begleitfahrzeug gesichert, hat dieses hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
  2. Absatz 3,An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
  3. Absatz 4,Der Lenker der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung gemäß Absatz eins, die Lenker der Begleitfahrzeuge von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10011674

Dokumentnummer

NOR12151022

Alte Dokumentnummer

N9198722091S