Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß
dem Anhang zu dieser Verordnung
§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.Paragraph 3, (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.
(2)Absatz 2,Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander fahren. Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12151021
Alte Dokumentnummer
N9198722090S