Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 2. An der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß mindestens 200 m vor der Einfahrt des Tunnels und während der Fahrt auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken eingeschaltet sein. Paragraph 2, An der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß mindestens 200 m vor der Einfahrt des Tunnels und während der Fahrt auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken eingeschaltet sein.
Dokumentnummer
NOR12151020
Alte Dokumentnummer
N9198722089S