Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht
§ 5. (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten besonders - zB mittels optischer Überwachung durch Fernsehkameras - zu überwachen und bei Unfällen oder Zwischenfällen unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.Paragraph 5, (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten besonders - zB mittels optischer Überwachung durch Fernsehkameras - zu überwachen und bei Unfällen oder Zwischenfällen unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß § 4 dieser Verordnung zu sorgen.Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht oder die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.
(4)Absatz 4,Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen ein den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen ein den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12151023
Alte Dokumentnummer
N9198722092S