Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1987 bis 12.01.1990 — BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.01.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 501.07.198712.01.1990 BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßentunnelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 270/1987

Außerkrafttretensdatum

12.01.1990

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht

Paragraph 5, (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten besonders - zB mittels optischer Überwachung durch Fernsehkameras - zu überwachen und bei Unfällen oder Zwischenfällen unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

  1. Absatz 2,Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung zu sorgen.
  2. Absatz 3,Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht oder die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.
  3. Absatz 4,Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen ein den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

Gesetzesnummer

10011674

Dokumentnummer

NOR12151023

Alte Dokumentnummer

N9198722092S