Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.01.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.01.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 501.07.198712.01.1990 BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßentunnelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht

Paragraph 5, (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit nach GGSt und ADR auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten besonders - zB mittels optischer Überwachung durch Fernsehkameras - zu überwachen und bei Unfällen oder Zwischenfällen unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

  1. Absatz 2,Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung zu sorgen.
  2. Absatz 2 a,Die zuständigen Organe des Straßenerhalters haben bis spätestens 1. Jänner 1992 dafür zu sorgen, daß geeignete Plätze und Möglichkeiten zur Verständigung gem. Paragraph 3, Absatz 3, vor den Tunneleinfahrten eingerichtet und auf auffällige Weise gekennzeichnet werden.
  3. Absatz 3,Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht oder die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.
  4. Absatz 4,Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen ein den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 22/1990

Gesetzesnummer

10011674

Dokumentnummer

NOR12152055

Alte Dokumentnummer

N9199010780L