Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Straßenverkehrszeichen
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in § 52 Z 7 e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO 1960 kundzumachen.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung ist auch durch das in Paragraph 52, Ziffer 7, e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gemäß Absatz 2, nach Maßgabe der Paragraphen 48 und 51 StVO 1960 kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu enthalten:
„Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.''
Dokumentnummer
NOR12151024
Alte Dokumentnummer
N9198722093S