Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
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90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Straßenverkehrszeichen
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in § 52 Z 7e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gem. Abs. 2 oder 3 nach Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO kundzumachen.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung ist auch durch das in Paragraph 52, Ziffer 7 e, StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gem. Absatz 2, oder 3 nach Maßgabe der Paragraphen 48 und 51 StVO kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Zusatztafel hat bei den im Teil 1 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln folgende Aufschrift zu enthalten:
,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat der erste Satz der Aufschrift wie folgt zu lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.',Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. Paragraph 5, Absatz 2, a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat der erste Satz der Aufschrift wie folgt zu lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.'
(3)Absatz 3,Die Zusatztafel hat bei den im Teil 2 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln folgende Aufschrift zu enthalten:
,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat die Aufschrift wie folgt zu lauten:,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. Paragraph 5, Absatz 2, a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat die Aufschrift wie folgt zu lauten:
,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.'