Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
13.01.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 613.01.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 601.07.198712.01.1990 BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßentunnelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Straßenverkehrszeichen

Paragraph 6, (1) Diese Verordnung ist auch durch das in Paragraph 52, Ziffer 7 e, StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gem. Absatz 2, oder 3 nach Maßgabe der Paragraphen 48 und 51 StVO kundzumachen.

  1. Absatz 2,Die Zusatztafel hat bei den im Teil 1 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln folgende Aufschrift zu enthalten:

,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. Paragraph 5, Absatz 2, a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat der erste Satz der Aufschrift wie folgt zu lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.'

  1. Absatz 3,Die Zusatztafel hat bei den im Teil 2 des Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln folgende Aufschrift zu enthalten:

,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig.' Bei von einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen die gem. Paragraph 5, Absatz 2, a vorgesehenen Maßnahmen getroffen wurden, hat die Aufschrift wie folgt zu lauten:

,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte zulässig.'

Gesetzesnummer

10011674

Dokumentnummer

NOR12152056

Alte Dokumentnummer

N9199010781L