Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1988Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben zur Abgeltung der Einnahmenausfälle aus der Gewährung von Sozial- und Subventionstarifen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60), die nicht vom Bund betrieben werden - im folgenden Unternehmen genannt - sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben zur Abgeltung der Einnahmenausfälle aus der Gewährung von Sozial- und Subventionstarifen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), die nicht vom Bund betrieben werden - im folgenden Unternehmen genannt - sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Schlagworte
Sozialtarif, Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151322
Alte Dokumentnummer
N9198816822J