Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 606/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1994Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben für die Einbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957), die von einem nicht zur Gänze im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen betrieben werden - im folgenden Unternehmen genannt -, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben für die Einbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957), die von einem nicht zur Gänze im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen betrieben werden - im folgenden Unternehmen genannt -, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155384
Alte Dokumentnummer
N9199439233J