Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 519/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199431.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1994 · aufgehoben
§ 201.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 519/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse; aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedingung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, bei den Unternehmen die Erbringung von Verkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.

  1. Absatz 2,Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in dem alljährlich dem Nationalrat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Bundesbahngesetz 1992 vorzulegenden Bericht auch über die von ihm bei den Unternehmen bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10011805

Dokumentnummer

NOR12155385

Alte Dokumentnummer

N9199439234J