Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199431.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1994 · aufgehoben
§ 201.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 606/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 519/1994

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Paragraph eins, genannten Unternehmen im öffentlichen Interesse, insbesondere auf dem Gebiet der Verkehrs-, der Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der Finanz- und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik, der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sowie der Umweltschutzpolitik durch Verordnung auftragen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigte Tarifermäßigungen im Schienenverkehr einzuräumen oder beizubehalten. Bei der Auftragserteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Tarifermäßigungen und in welchem Ausmaß jeweils den Österreichischen Bundesbahnen als gemeinwirtschaftliche Leistung übertragen sind, wobei Unterschiede in der Betriebs- und Verkehrsstruktur zu den Österreichischen Bundesbahnen zu beachten sind.

  1. Absatz 2,Der auf Grund eines Auftrages nach Absatz eins, entstehende Einnahmenausfall ist den Unternehmen auf Antrag abzugelten. Die Höhe des Abgeltungsbetrages ist auf Grund der dem Antrag anzuschließenden Nachweise vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu bemessen.

  1. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die bei der Antragstellung und Abgeltung einzuhaltende Vorgangsweise hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Hiebei ist insbesondere zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt jeweils die Anträge und Nachweise vorzulegen sind, wie die Tarifermäßigungen zu berechnen sind und welche Belege als Nachweise angesehen werden.

Schlagworte

Verkehrspolitik, Wirtschaftspolitik, Agrarpolitik,
Finanzpolitik, Raumordnungspolitik, Arbeitsmarktpolitik,
Betriebsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10011805

Dokumentnummer

NOR12151323

Alte Dokumentnummer

N9198816823J