Rechtstracker.at

§ 7 GGTFV 1988

Fassungen
12.02.1989 bis 27.03.1990 — BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.03.199004.06.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
§ 712.02.198927.03.1990 BGBl. Nr. 449/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.02.1989BGBl. Nr. 449/1988

Außerkrafttretensdatum

27.03.1990

Abkürzung

GGTFV 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Herstellung der Tanks

Paragraph 7, (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.

  1. Absatz 2,Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Insbesondere gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.
    2. Ziffer 2
      Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein. Bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.
    3. Ziffer 3
      In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.
    4. Ziffer 4
      Rohrleitungen müssen miteinander, mit den Armaturen und mit dem Tank so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere Kräfte entstehen, welche die dauernde Dichtheit der Rohrleitungen und des Tanks beeinträchtigen. Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.
  2. Absatz 3,Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß behördlich anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung - einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen - durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.
  3. Absatz 4,Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, zB Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.
  4. Absatz 5,Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.

Gesetzesnummer

10011808

Dokumentnummer

NOR12151392

alte Dokumentnummer

N9198817666R