Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
28.03.1990
Außerkrafttretensdatum
04.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1993
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Herstellung der Tanks
§ 7. (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.Paragraph 7, (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.
(2)Absatz 2,Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Insbesondere gilt:
Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.
Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein. Bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.
In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.
Rohrleitungen müssen miteinander, mit den Armaturen und mit dem Tank so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere Kräfte entstehen, welche die dauernde Dichtheit der Rohrleitungen und des Tanks beeinträchtigen. Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.
(3)Absatz 3,Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß behördlich anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung - einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen - durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.
(4)Absatz 4,Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen gefertigt, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, zB Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.
(5)Absatz 5,Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.
Dokumentnummer
NOR12152507
alte Dokumentnummer
N9199015044J