Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1988Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Erwärmungsvorrichtungen
§ 12. Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein: Paragraph 12, Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein:
Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.
Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.
Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.
Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.
Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes verwendet werden.
Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffer eins bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.
Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung entzündbarer oder brennbarer Stoffe nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12151397
Alte Dokumentnummer
N9198817671R